Hundesteuer
Steuergegenstand: Die Haltung eines über 3 Monate alten Hundes im Stadtgebiet. Wer im Gemeindegebiet einen Hund erwirbt oder mit mit einem Hund neu zuzieht, hat dies binnen 14 Tagen beim Stadtmagistrat / Gemeindeabgaben - Vorschreibung / Hundesteuer anzumelden.
SteuerschuldnerIn: Die Hundehalter. Als Halter aller in einem Haushalt oder einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushalts(Betriebs-)vorstand. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie für die Steuer als GesamtschuldnerIn.
Jeder Hund, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder zu Tode gekommen ist, muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dessen Abgang unter Rückgabe der Steuermarke abgemeldet werden. Bei Nichtabgabe der Marke ist die Steuer für das laufende Jahr zu entrichten. Die anteilmäßige Rückzahlung eines bereits entrichteten Steuerbetrages erfolgt nur bei Abgabe der Marke. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.