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Überschrift Volksbegehren

Volksbegehren

Das Verfahren zur Durchführung von Volksbegehren ist im Volksbegehrensgesetz 1973 geregelt. Außerdem sind die Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 anzuwenden und die im Volksbegehrengesetz 1973 zitierten Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) zu beachten.

Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Inneres zu beantragen und erfordert u.a. eine entsprechende Anzahl von Unterstützungserklärungen. Die Bestätigung der Unterstützungserklärungen erfolgt in Innsbruck im Rathaus, Maria-Theresien-Straße 18, 1. Stock, Zimmer 1202 und 1206 („Standesamt und Personenstandsangelegenheiten“).

Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragen Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungslisten erklären können.

Für die Eintragungslokale, die von den Gemeinden festgelegt werden, sind gesetzliche Mindestöffnungszeiten einzuhalten. Die Eintragungszeiten und Eintragungslokale der jeweiligen Gemeinde sind den entsprechenden Verlautbarungen zu entnehmen.

In Innsbruck können die Eintragungen in die Eintragungslisten bei mehreren Stellen zentral im 6. Stock des Rathauses, Maria-Theresien-Straße 18 (Lift in den RathausGalerien) vorgenommen werden. Darüber hinaus werden die in den Innsbrucker Heimen und Krankenanstalten untergebrachten Personen auf Antrag von einer „fliegenden Eintragungsstelle“ aufgesucht.

Weitere Informationen unter: Externer Linkwww.bmi.gv.at