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Überschrift Lebensmittelaufsicht - Marktwesen

Lebensmittelaufsicht - Marktwesen

Aufgaben

  • Lebensmittelaufsicht 

  • Organisation und Überwachung der Märkte 

  • Bürgerservice und Pilzberatung 

INFORMATIONEN
Adresse:
Maria-Theresien-Straße 18
 
1. Stock / Eingang Fallmerayerstraße
 
6010 Innsbruck
Telefon:
+43 (0) 512 / 5360-1190
Telefax:
+43 (0) 512 / 5360-1711
eMail:
 
Parteienverkehr
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
 
Referent:

Ansprechpartner
Johannes Angermair
Telefon: +43 (0) 512 / 5360-1182
 
Wolfram Lux
Telefon: +43 (0) 512 / 5360-1186
 
Gebhard Reimair
Telefon: +43 (0) 512 / 5360-1184

Parteienverkehr / Pilzberatung

Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr
Zimmer 1188, 1. Stock / Eingang Fallmerayerstraße

INFORMATIONEN für UnternehmerInnen der Lebensmittelbranche

Aufgrund der neuen Bestimmungen des Lebensmittelrechts müssen alle Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Betriebe bei Aufnahme der Tätigkeit bei der Lebensmittelaufsichtsbehörde melden. Für den Stadtbereich Innsbruck ist das Referat Lebensmittelaufsicht - Marktwesen Ihre Ansprechstelle.

Sie werden daher ersucht, umgehend mit dem „Marktamt“ Kontakt (tel., Fax, Email) aufzunehmen bzw. das dafür vorgesehene Formular auszufüllen, um die Eintragung ihres Betriebes durchführen zu lassen. Es entstehen dadurch für Sie keinerlei Kosten.

Rechtsgrundlage

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I 13/2006, normiert in § 10, in Verbindung mit den Bestimmungen der Eintragungs – und Zulassungsverordnung, BGBl. II 93/2006, dass LebensmittelunternehmerInnen ihre Betriebe beim Landeshauptmann gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für ihre Betriebe eine Zulassung zu beantragen haben.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind alle Lebensmittelbetriebe, die ab 1.1.2006 ihre Tätigkeit auf einer Stufe der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln aufgenommen haben und nicht zulassungspflichtig sind. Sie müssen sich beim Landeshauptmann eintragen lassen. Dies betrifft z. B. Lebensmittelhandelsbetriebe, Bäcker, Konditoren, Gastwirte, Mühlen, Auslieferungslager, Veranstalter für organisierte regelmäßige Veranstaltungen, etc.

Download

laut Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)

PDF DokumentFormular zu Eintragung (PDF)
Word DokumentFormular zu Eintragung (DOC)